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Statuten als pdf
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Archimedes-HSZ, besteht eine Organisation
von Absolventen von Fachhochschulen und Interessenten zur
Förderung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Ver-
waltung Zürich (HSZ). Der Archimedes-HSZ ist ein Verein im
Sinne von Art. 60 bis 79 des ZGB.
Art. 2
Der Sitz ist in Zürich.
II. Zweck und Aufgaben
Art. 3
Der Archimedes-HSZ bezweckt die Förderung der Mitglieder
und der HSZ in fachlicher sowie materieller Hinsicht. Er vertritt
die Interessen der Mitglieder sowohl in der Öffentlichkeit als
auch in anderen Organisationen und ist als Verein Mitglied der
FHSCHWEIZ (Dachverband Absolventinnen und Absolventen von Fach-
hochschulen). Der Archimedes-HSZ ist politisch unabhängig
und konfessionell neutral.
Art. 4
Der Archimedes-HSZ setzt sich für Aktivitäten ein, welche die
fachliche Kompetenz und das Beziehungsnetz unter den Mit-
gliedern und zwischen der HSZ und der Wirtschaft fördern.
Hauptaufgaben vom Archimedes-HSZ sind:
Unterstützen von Projekten und Aufgaben aus dem Bereich
aF&E (angewandte Forschung und Entwicklung) der HSZ-T und
fördern der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und der
HSZ-T.
Informieren der Mitglieder und der Wirtschaft über Aktivitäten
aus dem Bereich aF&E der HSZ-T.
Fördern der beruflichen Aus- und Weiterbildung der
Mitglieder, insbesondere des berufsbegleitenden Verlaufes.
Sicherstellen eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsstandes für
die Absolventen und Dozenten der HSZ-T.
Förden des Erfahrungsaustausches und der Beziehungen
zwischen den Mitgliedern, der HSZ-T und der Wirtschaft.
Unterstützung der HSZ-T und deren Studierenden bei Vorhaben,
Die nicht aus den ordentlichen Mitteln finanziert werden
können und allgemein das Ansehen der Fachhochschulabsolventen
fördern.
III. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglieder des Archimedes-HSZ sind natürliche und juristische
Personen, die sich für das Interesse des Berufsstandes der Fach-
hochschulabsolventen und dem Fortbestand der HSZ einsetzen.
Natürliche Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung an
einer Fachhochschule FH oder vergleichbaren Ausbildung.
Aktivmitglieder mit über 35-jähriger Zugehörigkeit zum
Archimedes-HSZ oder mit zurückgelegtem 65. Altersjahr.
Juristische Personen wie Wirtschaftsunternehmen, Organisationen
u.ä. mit Interessen zur Förderung der HSZ und der Fachhochschul-
absolventen.
Absolventen der HSZ-T werden nach der Diplomierung automatisch
Mitglied des Archimedes-HSZ.
Studierende können nach erfolgreich absolvierten 2. Studienjahr
als Hospitanten aufgenommen werden. Sie erhalten eine beitragsfreie
Mitgliedschaft ohne Stimm- und Wahlrecht.
Art. 6
Die Aufnahme in den Archimedes-HSZ kann jederzeit mittels
schriftlichem Eintrittsgesuch beantragt werden. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 7
Die Kündigung der Mitgliedschaft beim Archimedes-HSZ kann
jederzeit erfolgen. Sie muss schriftlich an das Sekretariat eingereicht werden.
Der Austretende verliert die Vereinsmitgliedschaft per Kündigungsdatum.
Art. 8
Mitglieder, die den Zweck des Archimedes-HSZ gefährden
oder ihren Beiträgen trotz Mahnung nicht nachkommen,
können jederzeit aus dem Archimedes-HSZ ausgeschlossen
werden.
Über Ausschlüsse von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 9
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine
Ansprüche auf bezahlte Beiträge oder das Vereinsvermögen.
Art. 10
Aktiv-, Veteranen-, und Vertreter von Kollektivmitglieder
besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar.
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IV. Organisation
Art. 11
Die Organe des Archimedes-HSZ sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand (VS)
- die Rechnungsrevisoren (RR)
- die Delegierten
- das Sekretariat
a) Die Generalversammlung (GV)
Art. 12
Die GV ist das oberste Organ des Archimedes-HSZ und besteht
aus der Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Über
die GV wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und
Aktuar unterschrieben wird.
Art. 13
Die ordentliche GV wird im ersten Quartal des Kalenderjahres
abgehalten.
Eine ausserordentliche GV wird auf Beschluss des Vorstandes
oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
Art. 14
Die schriftliche Einladung zu einer GV hat durch den Vorstand
30 Tage vor dem Durchführungstermin unter Angabe der
Geschäfte an alle Mitglieder zu erfolgen.
Art. 15
Anträge zu Themen, die an einer GV behandelt werden sollen,
sind von den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor dem GV-
Termin an den Präsidenten des Archimedes-HSZ einzureichen.
An der GV dürfen nur angekündigte Geschäfte behandelt
werden, es sei denn, die Behandlung nicht angekündigter
Geschäfte wird von der Mehrheit genehmigt.
Art. 16
Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen. Eine
geheime Abstimmung kann auf Antrag des Präsidenten mit
dem relativen Mehr der an der GV vertretenen Mitglieder
beschlossen werden.
Art. 17
Entscheide erfolgen mit relativem Mehr der anwesenden
Stimmen. Ausgenommen davon sind Statutenänderungen oder
die Auflösung des Archimedes-HSZ, welche eine Zweidrittels-
mehrheit der anwesenden Stimmen erfordern.
Art.18
Die GV wählt:
- die Vorstandsmitglieder
- den Präsidenten
- die Rechnungsrevisoren
- die Delegierten
Art. 19
Die GV beschliesst:
- die Abnahme des letzten GV-Protokolls
- die Abnahme der Berichterstattung des Vorstandes
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Höhe der Beiträge der Mitglieder
- das Budget
- das vorgeschlagene Aktionsprogramm
- die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten
- die Wahl des Präsidenten
- über Mitgliedschaften in anderen Organisationen
- Reglement zur Ausgestaltung eines Finanzierungsfonds
- die Änderung der Statuten
- die Kompetenzzuteilung an den Vorstand
- die übrigen gemäss Traktandenliste festgelegten Geschäfte
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b) Der Vorstand (VS)
Art. 20
Der VS ist das geschäftsführende Organ des Archimedes-HSZ.
Er definiert die Aufgaben des Sekretariats. Die Arbeit im VS
orientiert sich am Milizprinzip.
Art. 21
Der VS besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern mit folgenden Chargen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Verantwortlicher für Kommunikation und Marketing
- Verantwortlicher für Kontakte Fachhochschulen
- Verantwortlicher für Projekte
- Verantwortlicher für die Sekretariatsführung
Art. 22
VS-Mitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder des
Archimedes-HSZ sein. Der Rektor der HSZ-T ist von Amtes
wegen automatisch ein VS-Mitglied.
Art. 23
Die Amtsdauer des VS beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
Art. 24
Der VS konstituiert sich unter der Führung des Präsidenten.
Art. 25
Im VS hat jedes VS-Mitglied eine Stimme. Stichentscheide
werden durch den Präsidenten gefällt.
Art. 26
Der VS ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der VS-
Mitglieder anwesend sind.
Art. 27
Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier sind unter-
schriftsberechtigt. Bei Geschäften im Einzelfall über 5'000 SFr.
oder sich wiederholenden Geschäften über 1'000 SFr. sowie Ver-
trägen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist die
Kollektivunterschrift zu Zweien erforderlich.
Art. 28
Für die aktive Mitarbeit erhalten die VS-Mitglieder eine
pauschale Entschädigung pro teilgenommener Sitzung.
Aufwendungen bei Repräsentationsaufgaben oder sonstigen
Fremdspesen werden nach Beleg vom Archimedes-HSZ
übernommen. Alle übrigen Aufwendungen erfolgen ehren-
amtlich und werden nur im Ausnahmefall entschädigt.
c) Die Rechnungsrevisoren (RR)
Art. 29
Die RR überprüfen die Rechnungsführung des Kassiers und be-
richten der GV schriftlich über ihre Arbeit.
Art. 30
Die Amtsdauer der zwei RR beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
d) Die Delegierten
Art. 31
Die Delegierten vertreten die Interessen des Archimedes-HSZ
in anderen durch ihn partizipierten Organisationen. Die Anzahl
der Delegierten richtet sich nach den Weisungen der
Organisation. Der Präsident oder dessen Stellvertreter ist der
erste Delegierte.
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e) Das Sekretariat
Art. 32
Das Sekretariat ist eine bezahlte Funktion im Archimedes-HSZ.
Die Führung obliegt einem VS-Mitglied. Dieses ist auch für die
personellen Aspekte des Sekretariats zuständig.
Art. 33
Das Sekretariat ist die Anlaufstelle des Archimedes-HSZ. Es ist
telefonisch und postalisch schnell erreichbar und leitet
Eingänge ohne Verzug an die zuständigen Personen weiter.
Es erteilt Auskünfte und entlastet den VS in administrativen
Belangen.
Die detaillierten Aufgaben und Kompetenzen regelt der VS.
Art. 34
Die Entschädigung erfolgt pauschal und wird jährlich durch den
VS genehmigt.
V. Finanzen
Art. 35
Alle Mitglieder bezahlen den durch die GV festgelegten Jahres-
beitrag. Veteranen bezahlen einen reduzierten Beitrag.
Art. 36
Die finanziellen Mittel werden im Wesentlichen durch die
jährlichen Mitgliederbeiträge beschafft. Das Inkasso erfolgt
spätestens 60 Tage nach der GV. Das Zahlungsziel beträgt 30
Tage.
Weitere Mittelquellen sind:
- Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern
- Überschüsse aus Veranstaltungen und Inseraten
- Zinsertrag auf dem Vermögen
Art. 37
Der GV wird ein Budget vorgelegt, welches alle Voraussehba-
ren Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr beinhaltet.
Art. 38
Der VS hat die Kompetenz, zusätzliche ausserordentliche
Ausgaben bis zu einer maximalen Höhe von 20% des
Vereinsvermögens zu bestreiten. Für darüber hinausgehende
Ausgaben ist ein GV-Beschluss notwendig.
Art. 39
Bis 50% der jährlichen Mitgliederbeiträge des Archimedes-HSZ
(abzüglich Beiträge an übergeordnete Verbände) können für
Projekte zum Nutzen der Studierenden, des Archimedes-HSZ
und der HSZ-T und in der Verbesserung der Bildungsqualität
eingesetzt werden.
Die restlichen Einnahmen dienen der Erfüllung der übrigen
Aufgaben des Archimedes-HSZ. Die laufende Optimierung
des Mitgliedernutzens und das Gewinnen neuer Mitglieder
stehen im Vordergrund.
Art. 40
Für die Verpflichtungen des Archimedes-HSZ wird nur mit
dem Vereinsvermögen gehaftet.
Der Archimedes-HSZ haftet nicht für Verbindlichkeiten seiner
Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des
Archimedes-HSZ.
Art. 41
Zur Finanzierung von besonderen Projekten und Aufgaben
können Fonds etabliert werden. Über das Ziel, die Art der
Finanzierung und die Verwendung der Finanzen ist ein
Reglement zu erstellen und der GV zur Genehmigung zu
Unterbreiten.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 42
Das Geschäftsjahr des Archimedes-HSZ beginnt am 1. Januar
und endet am 31. Dezember.
Art. 43
Die Auflösung des Archimedes-HSZ kann mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmen durch die GV beschlossen werden.
Gleichzeitig bestimmt die GV die Liquidatoren. Ein aus der
Auflösung resultierendes Liquidationsvermögen wird für
ähnliche Zwecke verwendet, wie sie unter Art.4 dieser Statuten
aufgeführt sind.
Die vorliegenden Statuten sind an der heutigen Generalversammlung
des Archimedes-HSZ genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.
Zürich, 31. Januar 2008
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